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BGB § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

BGB § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

[ Auszug: (1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der E ... ]